§ 1041 ABGB; § 1111 ABGB; § 1109 ABGB
Der vormalige Bestandnehmer ist im Fall der verzögerten Rückstellung des Bestandsobjekts nach der rechtskräftigen Auflösung des Bestandverhältnisses zur Leistung eines Benutzungsentgelts verpflichtet. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB gelangt nicht zur Anwendung.