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Baukostenzuschuss, der echter Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt nicht unter des Ablöseverbot

Aktuellste LeitsätzeWohn- und MietrechtWalter Stingl (Glosse)immolex 2006, 216 - 217 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

§ 18 MRG; § 27 Abs 1 Z 1 MRG; § 27 Abs 3 MRG

Der VwGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein beim Abschluss des Bestandsvertrages geleisteter Baukostenzuschuss als Mietzinsvorauszahlung zu qualifizieren ist und fügt hinzu, dass nur ein Baukostenzuschuss, der nicht als echte Mietzinsvorauszahlung zu qualifizieren ist, vom Ablöseverbot umfasst ist.

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