§ 287 ABGB; § 288 ABGB; § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 25 Abs 2 LiegTeilG
Die Begründung des Gemeingebrauchs an einem im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Grundstücks setzt den urkundlichen Nachweis eines Widmungsakts im Grundbuchsverfahren voraus. Dies ist auch im Fall der geplanten Zuschreibung eines erworbenen Grundstücks zu einem Grundstück, das bereits als öffentliches Gut ausgewiesen ist, zu beachten.