§ 102 Abs 2 GBG; § 104 Abs 3 GBG
Ein Grundbuchsantrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die genehmigten Eintragungen bereits vorgenommen wurden.
OGH, 10.05.2005, 5 Ob 76/05w; OGH, 10.05.2005, 5 Ob 77/05t
§ 102 Abs 2 GBG; § 104 Abs 3 GBG
Ein Grundbuchsantrag kann nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die genehmigten Eintragungen bereits vorgenommen wurden.
OGH, 10.05.2005, 5 Ob 76/05w; OGH, 10.05.2005, 5 Ob 77/05t