§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO; § 502 Abs 5 Z 2 ZPO
Ein Rechtsstreit, der die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs in Form einer Eigentumsfreiheitsklage bezweckt, ist nicht als Bestandssache nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu qualifizieren.
OGH, 30.08.2005, 5 Ob 166/05f