§ 2 MRG; § 863 ABGB; § 1096 ABGB; § 1117 ABGB; § 4 Abs 5 MRG
Die Ausbedingung eines rollstuhlgerechten Aufzugs ist als schlüssige Nebenabrede zu qualifizieren, die auch für den Rechtsnachfolger des Vermieters Bindungswirkung entfaltet. Die Ersetzung durch einen nicht behindertengerechten Aufzug rechtfertigt eine Minderung des Bestandszinses.