Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben den Zweck der Mietzinsreserve und setzen sich insbesondere mit der Beurteilung der Verfassungskonformität des in § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG normierten Steueräquivalents auseinander. Resümierend vertreten sie die Ansicht, dass § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG weder mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip noch dem gebotenen Schutz dinglicher Rechte in Einklang steht und sprechen sich daher für eine Wiedereinführung der steuerfreien Mietzinsrücklage aus.