§ 46a Abs 2 MRG
Die Erhöhung des Mietzinses nach dem Ableben des Geschäftsraummieters kommt nur nach einer Universalsukzession, also der Einantwortung in Betracht.
OGH 24.01.2006, 5 Ob 291/05p
§ 46a Abs 2 MRG
Die Erhöhung des Mietzinses nach dem Ableben des Geschäftsraummieters kommt nur nach einer Universalsukzession, also der Einantwortung in Betracht.
OGH 24.01.2006, 5 Ob 291/05p