Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Tatbestandselementen des § 1 Abs 2 Z 1 MRG auseinander, der Mietobjekte auf Bahnhöfen und Flughäfen aus dem Geltungsbereich des MRG ausschließt. Kletecka unterzieht dabei auch eine Abhandlung von Vonkilch, der zum Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung und den Abgrenzungsmerkmalen zwischen Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete Stellung nahm, einer kritischen Würdigung. Resümierend vertritt Kletecka schließlich die Auffassung, dass auch auf Flughäfen und Bahnhöfen vor allem die mögliche Nutzung der Kundenfrequenz für den Abschluss eines Unternehmenspachtvertrages und somit für die Unanwendbarkeit des MRG spricht.