§ 30a Abs 1 KSchG
Die Entscheidung bestimmt, dass sich der präsumtive Erwerber früher vorgenommene Besichtigungen durch einen Dritten bei der Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 30a Abs 1 KSchG nicht zurechnen lassen muss.
§ 30a Abs 1 KSchG
Die Entscheidung bestimmt, dass sich der präsumtive Erwerber früher vorgenommene Besichtigungen durch einen Dritten bei der Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 30a Abs 1 KSchG nicht zurechnen lassen muss.