§ 5 Abs 2 GrEStG 1987; § 303 Abs 4 BAO
Die Entscheidung setzt sich mit dem Begriff der Gegenleistung nach § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 auseinander, zu dem auch Belastungen wie das Wohnrecht gehören, und befasst sich mit den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen nach § 303 Abs 4 BAO. Mit Anmerkung.