§ 21 MRG; § 53 MRG; § 58 Abs 4 MRG; § 15 WGG
Die Entscheidung bestimmt, dass unter Inanspruchnahme des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds wiederhergestellte Mietobjekte dem MRG unterliegen, und befasst sich mit der Unwirksamkeit von, außer dem Betriebskostenkatalog des § 21 Abs 1 MRG, getroffenen Vereinbarungen.