§ 144 EO; § 145 EO
Die Entscheidung bestimmt, dass gegen den Beschluss über den Schätzwert im Liegenschaftsversteigerungsverfahren kein Rekurs, sondern nur Einwendungen erhoben werden können.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 236/02f
§ 144 EO; § 145 EO
Die Entscheidung bestimmt, dass gegen den Beschluss über den Schätzwert im Liegenschaftsversteigerungsverfahren kein Rekurs, sondern nur Einwendungen erhoben werden können.
OGH 23.10.2002, 3 Ob 236/02f