Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat mit Bescheid vom 27. 2. 2025 (GZ 2024-0.917.161) festgestellt, dass eine Immobilienmaklerin durch die ungepixelte Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen, die das Nachbarhaus einer Privatperson zeigten, deren Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Der Beitrag analysiert die tragenden Erwägungen des Bescheids, erläutert die datenschutzrechtliche Einordnung von Luftaufnahmen und gibt Makler:innen eine praxisnahe Checkliste an die Hand.

