Die gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ist ein freiheitssicherndes Strukturprinzip des Erwachsenenschutzrechts. Sie verbleibt nicht in der Missbrauchsabwehr, sondern gewährleistet die fortlaufende Legitimation der Vertretung unter den Kautelen von Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Dieser Beitrag untersucht die normative Stellung dieser Kontrolle und deren Funktion für die Begrenzung von Vertretungsmacht.

