§ 1295 Abs 2 ABGB; § 1325 ABGB; § 49 EheG; § 145b ABGB
Im vorliegenden Urteil führte der OGH aus, warum aus einer Eheverfehlung grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche eines Ehegatten abgeleitet werden können. Er betonte die Unterschiede zur Bestimmung des § 145b ABGB, der negative Einwirkungen auf das Verhältnis des Kindes mit dem anderen Elternteil verbietet. Die Begründung des OGH stößt in der Glosse der Autorin auf Kritik.