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Kein Schmerzengeld aus Eheverfehlungen

SchadenersatzrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2012/230iFamZ 2012, 307 Heft 6 v. 1.11.2012

§ 1295 Abs 2 ABGB; § 1325 ABGB; § 49 EheG; § 145b ABGB

Im vorliegenden Urteil führte der OGH aus, warum aus einer Eheverfehlung grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche eines Ehegatten abgeleitet werden können. Er betonte die Unterschiede zur Bestimmung des § 145b ABGB, der negative Einwirkungen auf das Verhältnis des Kindes mit dem anderen Elternteil verbietet. Die Begründung des OGH stößt in der Glosse der Autorin auf Kritik.

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