§ 87 Abs 2 EheG; § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG; § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG
Die vorliegende Entscheidung enthält Ausführungen zur Parteistellung der Vermieterin der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren. Im konkreten Fall war der OGH der Ansicht, dass diese keine Verletzung ihrer Rechte behaupten konnte.