Art 1 Abs 1 EuBVO; Art 10 ff EuBVO
In der vorliegenden Rechtssache hatte der EuGH zu beurteilen, ob ein nationales Gericht zur Durchführung einer Zeugeneinvernahme in einem anderen Mitgliedstaat auf nationale Bestimmungen zur Ladung und Befragung zurückgreifen kann. Zur Auslegung der Richtlinie zog er dabei mehrere Bestimmungen heran.