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Verletzung des rechtlichen Gehörs; Voraussetzung einer psychischen Krankheit

ZivilrechtJudikaturao. Univ.-Prof. Dr. Michael Ganner, Universität InnsbruckiFamZ 2012/225iFamZ 2012, 305 Heft 6 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Das LG Salzburg stellte in der gegenständlichen Entscheidung fest, dass das rechtliche Gehör der Patientin verletzt wurde, weil diese im Erstanhörungsverfahren nach § 19 UbG nicht verhandlungsfähig war. Weitere Ausführungen betreffen die Frage des Vorliegens einer psychischen Krankheit.

Rechtsgrundlagen: § 3 Z 1 UbG; § 19 Abs 1 UbG; § 15 AußStrG

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