§ 166 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung führte der OGH aus, warum eine "abwechselnde" Obsorge hinsichtlich des unehelichen Kindes im konkreten Fall nicht dem Kindeswohl entspricht, womit die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 166 ABGB unbeachtlich sei.