§ 3 Abs 2 HeimAufG
Der erkennende Senat hatte sich mit der Frage zu befassen, wie sich die Dauer der Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Freiheitseinschränkung beurteilt, wenn der Betroffene mittlerweile seine Urteils- und Einsichtsfähigkeit verloren hat und die ursprünglich erteilte Zustimmung bereits Jahre zurückliegt.