Zusammenfassung: Gegenständlich steht die Frage im Mittelpunkt, ob in Bezug auf die Unzulässigerklärung einer Unterbringung auch Ober- und Assistenzärzte und nicht nur der Abteilungsleiter rechtsmittellegitimiert sind.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 UbG; § 28 Abs 2 UbG