§ 10 Abs 4 AußStrG; § 65 Abs 3 AußStrG
Vorliegender Entscheidung wohnt die Frage inne, ob ein Verbesserungsverfahren aufgrund eines selbstverfassten Revisionsrekurses des Betroffenen einzuleiten ist, wenn ohnehin keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
OGH 3 Ob 46/12d