Zusammenfassung: Diese Entscheidung des VfGH, mit einer Anmerkung von Ulrich Pesendorfer, hebt eine Regelung des Namensänderungsgesetzes auf, nach der die Änderung des Namens eines eingetragenen Partners nur bei Begründung der eingetragenen Partnerschaft - aber nicht auch nachträglich - möglich war.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 7a NÄG; Art 14 EMRK; Art 8 EMRK; § 2 Abs 1 Z 7 NÄG; §§ 1 ff EPG