Zusammenfassung: Das LG wies einen Rekurs zurück, weil dieser verspätet eingebracht wurde und die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG mit 1.7.2011 außer Kraft getreten war. Der Autor geht in einer Anmerkung auf die Änderung beim Einbringen des Rechtsmittels ein und äußert seine Bedenken gegenüber der Novellierung.
Rechtsgrundlagen: § 46 AußStrG; § 47 Abs 1 AußStrG