Zusammenfassung: Im gegenständlichen Fall war ein Minderjähriger in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses untergebracht worden, ohne dass die Polizei zuvor einen Amtsarzt beigezogen hatte. Der UVS hatte über die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise zu entscheiden.
Rechtsgrundlagen: § 8 UbG; § 46 SPG