§ 183 AußStrG
Im vorliegenden Urteil hielt der OGH fest, dass das Gericht von Amts wegen ein Abhandlungsverfahren nach § 183 AußStrG einzuleiten hat, wenn Vermögenswerte nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens zu Tage treten. Er betonte auch, dass eine Parteistellung der Verlassenschaftsgläubiger nicht von vornherein anzunehmen ist.