§ 542 ABGB
Im gegenständlichen Fall konkretisierte der OGH, wie weitreichend ein Verstoß sein muss, damit er einen Erbunwürdigkeitsgrund gemäß § 542 ABGB darstellt. Konkret war zu prüfen, ob das Verschweigen von Nachlassgegenständen unter den Tatbestand zu subsumieren ist.