Zusammenfassung: In zwei Fällen klagten deutsche Staatsangehörige auf Feststellung der Vaterschaft zu ihrem leiblichen Kind. Das BVerfG lehnte das jeweils ab, weil die Kinder in einer dauerhaften sozial-familiären Bindung leben würden und das deutsche Recht für den mutmaßlichen biologischen Vater keine Möglichkeit vorsehe, die Vaterschaft gegen die Familie feststellen zu lassen. Der EGMR prüfte, ob die EMRK-Vertragstaaten verpflichtet sind, eine solche Möglichkeit gesetzlich einzuräumen. Für die Beurteilung zog er rechtsvergleichend die entsprechenden Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten heran.