Zusammenfassung: Im Rekurs machte die Patientenanwältin zwei Umstände geltend: zunächst habe das Rekursgericht seine Entscheidungspflicht verletzt, da es die Sache unzulässigerweise an das BG zurückverwiesen habe, anstatt in der Sache selbst zu entscheiden. Weiters wurde (zum zweiten Mal) auf die mangelhafte Begründung des Erstgerichts hinsichtlich einer Fremd- oder Selbstgefährdung hingewiesen. Mit diesen Vorbringen hatte sich das LG zu befassen.