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Anwaltliche Kostennote sind gerichtlichen Kostenentscheidungen nicht ungeprüft zugrunde zu legen

FamilienrechtJudikaturMag.. Ulrich Pesendorfer, Bezirksgericht WieniFamZ 2012/39iFamZ 2012, 63 Heft 2 v. 1.3.2012

§ 54 Abs 1a ZPO

Der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geändert § 54 Abs 1a dritter Satz ZPO ist nach der Entscheidung des VfGH unsachliche und einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr zugänglich. Das Wort "ungeprüft" wurde daher aufgehoben. Das bedeutet, dass das Gericht Rechen- und Schreibfehler in anwaltlichen Kostennoten wieder zu berücksichtigen hat.

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