Zusammenfassung: Der EGMR hat im Fall Schneider gegen Deutschland entschieden, dass der biologische Vater in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art 8 EMRK verletzt würde, wenn die Gerichte ihm ein Umgangs- und Auskunftsrecht verwehren würden. Diese Verletzung ist gegeben, unabhängig davon ob er bereits ein familiäres Verhältnis zu seinem Kind hat oder ein solches erst aufbauen möchte. In Österreich besteht diesbezüglich ebenfalls Handlungsbedarf des Gesetzgebers, da die Legitimation des biologischen Vaters, nicht den rechtlichen Vater verdrängen kann, unabhängig von den familiären Verhältnissen.