ߧ 62 AußStrG
In vorliegender Entscheidung stellt der OGH fest, dass die Voraussetzung für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zur Veräußerung von Grundbesitz der offenbare Vorteil des Betroffenen ist. Die Entscheidung von Vorinstanzen, ob die Veräußerung einer Liegenschaft dem Wohl des Betroffenen dient, sind nur bei Unterlaufen eines groben Fehlers einer Korrektur des OGH zugänglich.