§ 268 Abs 2 ABGB
Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht fest, dass aufgrund der Subsidiarität der Sachwalterbestellung in Hinblick auf die Art der zu besorgenden Geschäfte Feststellungen in Hinblick auf das Maß der Einsichtsfähigkeit des Vertretenen vorzunehmen sind.