Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob das Tragen an Gliedmaßen von einem Behandlungsraum in ein Akutzimmer eine die Menschenwürde verletzende und unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 UbG; § 33 UbG