§ 16 Abs 2 UVG
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit den Anforderungen der Innehaltung nach § 16 Abs 2 UVG zu befassen und dahingehend "begründete" Bedenken an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu thematisieren.
§ 16 Abs 2 UVG
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit den Anforderungen der Innehaltung nach § 16 Abs 2 UVG zu befassen und dahingehend "begründete" Bedenken an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu thematisieren.