Bis dato wurde Art 22 Nr 5 EuGVVO von der hM dahingehend ausgelegt, dass Österreich für Oppositionsklagen gem § 35 EO international ausschließlich zuständig ist. Der OGH erkannte allerdings unlängst, dass dies nicht uneingeschränkt gilt, sondern anhand des Klagebegehrens geprüft werden muss. Richten sich die Einwände auf die Schaffung eines eigenständigen Titels, so sind die Zuständigkeitstatbestände der Art 2 ff EuGVVO relevant.