Der OGH prüfte, ob im vorliegenden Fall der (Wanderarbeitnehmer-)Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat gegeben ist und somit der Anwendungsbereich der VO (EG) 859/2003 eröffnet wird, was wiederum Voraussetzung für den Vorschussanspruch drittstaatsangehöriger Kinder ist.