Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache war die Fixierung einer psychisch Kranken in einem Netzbett zu behandeln und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Bewegungsbeschränkung im konkreten Fall zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Z 3 HeimAufG
Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache war die Fixierung einer psychisch Kranken in einem Netzbett zu behandeln und die Frage der Verhältnismäßigkeit der Bewegungsbeschränkung im konkreten Fall zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Z 3 HeimAufG