Art 13 HKÜ
Der OGH hatte über die Rückführung von Kindern geschiedener Eltern unter dem Apekt von Ausnahmetatbeständen gemessen am Kindswohl und unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Eindeutig äussert sich der OGH dahingehend, dass eine Rückstellung als solche unter dem Rahmen der dortigen Pflegschaftsjurisdiktion zu bewerten ist.