Art 34 EUGVVO
Der OGH hatte über die Vollstreckung eines polnischen Exekutionstitels gegen einen in Österreich lebenden und arbeitenden Polen zu befinden, der nach Inkraftreten der EuGVVO erwirkt wurde. Thematisiert wurde diesbezüglich auch das rechtliche Gehör des Bf so wie die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung.