§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO
Die Entscheidung befaßt sich mit der Nichtigerklärung von Prozesshandlungen bei Prozessunfähigkeit des Betroffenen.
OGH 24.2.2009, 10 Ob 105/08a
§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO
Die Entscheidung befaßt sich mit der Nichtigerklärung von Prozesshandlungen bei Prozessunfähigkeit des Betroffenen.
OGH 24.2.2009, 10 Ob 105/08a