Gibt der Einantwortungsbeschluss den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens wieder, muss dieses zur grundbücherlichen Durchführung nicht vorgelegt werden
Rechtsprechung ErbrechtErbrechtHR Dr. Wilhelm Tschugguel (Bearbeitung)iFamZ 2009/131iFamZ 2009, 170 Heft 3 v. 1.5.2009