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Gibt der Einantwortungsbeschluss den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens wieder, muss dieses zur grundbücherlichen Durchführung nicht vorgelegt werden

Rechtsprechung ErbrechtErbrechtHR Dr. Wilhelm Tschugguel (Bearbeitung)iFamZ 2009/131iFamZ 2009, 170 Heft 3 v. 1.5.2009

ߧ 178 Abs 1 AußStrG; ߧ 178 Abs 2 AußStrG; ߧ 181 Abs 1 AußStrG; ߧ 182 Abs 1 AußStrG; § 94 Abs 1 GBG; § 136 Abs 1 GBG

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