§ 92 Abs 2 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung hat der OGH die Frage zu prüfen, ob Migräneanfälle und depressive Zustände eines Ehegatten, welche mit dem Verhalten des anderen Ehegatten zusammenhängen unter wichtige persönliche Gründe des § 92 Abs 2 ABGB zu subsumieren ist und eine gesonderte Wohnungsnahme gerechtfertigt ist.