§ 33 Abs 3 UbG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass im Verfahren nach dem UbG dem Abteilungsleiter nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme und Fristablauf mangels Beschwer keine Rechtsmittelbefugnis zukomme.
§ 33 Abs 3 UbG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH fest, dass im Verfahren nach dem UbG dem Abteilungsleiter nach Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme und Fristablauf mangels Beschwer keine Rechtsmittelbefugnis zukomme.