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Begleitung ist gelinderes Mittel als versperrte Tür; rechtliches Gehör

Rechtsprechung UbGHeimAufGa.o. Univ.-Prof. Dr. Michael Ganner, Universität Innsbruck (Bearbeitung)iFamZ 2009/124iFamZ 2009, 163 - 164 Heft 3 v. 1.5.2009

Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH im Kern mit der Frage, ob die Bewegungsfreiheit und die Verhinderung der Selbstgefährdung einer an Alzheimer erkrankten Heimbewohnerin durch Beaufsichtigung und Begleitung als gelinderes Mittel sichergestellt ist als durch das Absperren der Türe während des Tages.

Rechtsgrundlagen: § 4 HeimAufG

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