Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH im Kern mit der Frage, ob die Bewegungsfreiheit und die Verhinderung der Selbstgefährdung einer an Alzheimer erkrankten Heimbewohnerin durch Beaufsichtigung und Begleitung als gelinderes Mittel sichergestellt ist als durch das Absperren der Türe während des Tages.
Rechtsgrundlagen: § 4 HeimAufG