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Örtliche Zuständigkeit

SachwalterschaftBearb. v. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer; Felicitas ParapatitsiFamZ 2009/75iFamZ 2009, 97 Heft 2 v. 1.3.2009

§ 109 Abs 1JN; § 111 JN

Wenn der Betroffene selbst einen bestimmten Ort als seine Anschrift bezeichnet und sofern ihn dort auch Zustellungen erreichen, so leiten sich daraus keine Zweifel ab, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung der gewöhnliche Aufenthalt an einem anderen Ort liegt.

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