§ 382g EO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 382g EO auch dann erfüllt sein können, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin nicht auflauert, sondern sich bei zufälligen Treffen unzumutbar verhält.
§ 382g EO
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 382g EO auch dann erfüllt sein können, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin nicht auflauert, sondern sich bei zufälligen Treffen unzumutbar verhält.