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Einwilligung in medizinische Behandlungen durch eine besachwaltete Person

FamilienrechtMartin Schauer; Felicitas ParapatisiFamZ 2007/70iFamZ 2007, 141 Heft 3 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Das LG Innsbruck erläutert, dass besachwaltete Personen unter der Voraussetzung der ausreichenden Urteils- und Einsichtsfähigkeit allein die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen geben können.

Rechtsgrundlagen: § 146c ABGB; § 8 Abs 3 KAG; § 36 UbG; § 283 ABGB; § 278 ABGB

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