§ 154 Abs 3 ABGB
Sofern aufgrund der Vermögensverhältnisse des Betroffenen kein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht, erfordert die Geltendmachung der Pflegegeldklage durch den Rechtsanwalt in seiner Funktion als Sachwalter die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.